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Allgemeine Geschäftsbedingungen

    
  1. Geltung/Vertragsverhältnis
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPD Deutscher Paket Dienst GmbH & Co. KG (DPD) gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Paketen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist.
    2. Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige DPD Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Paketen übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem des DPD. Der Vertrag kommt spätestens mit Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande.

 

  1. Paket
    1. Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
      maximales Gewicht: 31,5 kg
      maximale Länge: 175 cm
      maximales Gurtmaß* : 300 cm
      *Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
    2. Dem Auftraggeber obliegen die ausreichende Innen- und Außenverpackung und Kennzeichnung des Paketes. Die Beförderung über das DPD System erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren nicht zulässt.

 

  1. Beförderungsausschlüsse
    1. Von der Beförderung im Paketdienst sind ausgeschlossen:
      1. alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziff. 2 nicht entsprechen;
      2. Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände;
      3. Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere sowie sonstige geldwerte Güter (z. B. Kredit-, Scheck- und Telefonkarten);
      4. Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520,-- € pro Paket;
      5. Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 520,-- € pro Stück;
      6. sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000,-- € besitzen;
      7. Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
      8. Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz;
      9. Pakete, die geeignet sind Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verur-sachen, leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe;
      10. Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer diesbezüglichen Sondervereinbarung übergeben;
      11. Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer diesbezüglichen Sonder-vereinbarung übergeben;
      12. bei grenzüberschreitender Beförderung: Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Tran-sit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
    2. DPD ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn DPD nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförde-rung gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist DPD berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
    3. Die Übernahme von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
    4. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmit-telbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern entstehen.

 

  1. Leistungsumfang

Die Leistung umfasst

      1. die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen;
      2. bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen dritten Zustellversuch;
      3. die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung;
      4. die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber.
    1. Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressenmängeln, fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf DPD das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder, sofern notwendig, vorher vernichtet werden.
    2. Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkom-men/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.

 

  1. Lieferfristen
    1. Lieferfristen sind nicht vereinbart.

 

  1. Leistungsentgelt
    1. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die üblichen Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise.
    2. Kosten für Rücksendungen aus dem Ausland werden dem Auftraggeber separat berechnet.
    3. Aufwendungen für Importsendungen, die in Deutschland zugestellt werden (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
    4. Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.

 

  1. Mitwirkungspflichten
    1. Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse/der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung ist nicht zulässig.
    2. Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und DPD anzuzei-gen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziff. 3.1 handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber DPD ebenfalls hierüber zu informieren und die Entscheidung von DPD einzuholen.

 

  1. Haftung
    1. Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
      1. für Verlust und Beschädigung des Gutes bei nationalen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechten) pro Kilogramm des Rohgewichts;
      2. für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförde-rung;
      3. für Verlust und Beschädigung bei Lagerleistung (§§ 467 ff HGB) mit einem Höchstbetrag von 5,-- € pro Kilogramm des Rohgewichts, höchstens jedoch mit bis zu 5.000,-- € je Schadensfall.
      4. Die Haftung nach Ziffer 8.1.1 ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million Euro, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
      5. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Millio-nen Euro je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
      6. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für andere Schäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,-- € je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
    2. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn
      1. deren Beförderung gem. Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist, sofern nicht durch den Auftraggeber gem. Ziff. 7.3 bekannt gegeben wurde, dass es sich um ein von der Beförderung ausgeschlossenes Gut handelt und dies auch nicht für DPD erkennbar war;
      2. der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

 

  1. Versicherung
    1. Für jedes Paket besteht eine Versicherung (DPD Versicherung). Diese Versi-cherungsleistung ist der Höhe nach auf maximal 520,-- € je Paket begrenzt.
    2. Ein höherer Versicherungsschutz kann im Rahmen der DPD Versicherung bis zu 13.000,-- € pro Paket in Staffelungen zu je vollen 500,-- € Versicherungs-summe gegen eine zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht in Paket-Shops grundsätzlich nicht.
    3. Die Höherversicherung kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesam-te Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden.
    4. Die über die Haftung hinausgehende DPD Versicherung besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
    5. Von der über die Haftung nach Ziff. 8 hinausgehenden DPD Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung be-steht.

 

  1. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
    1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.

 

  1. Abweichende Vereinbarungen
    1. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abbedungen werden.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Über-einkommens/Montrealer Übereinkommens.
    2. Regelungslücken sind unter Zuhilfenahme nationalen Rechts aufzufüllen. Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.